Kein Eintrittsrecht bei Tod des Mieters

Das Amtsgericht München erachtete in einem Streit um den Eintritt in das Mietrechtsverhältnis nach Tod der ursprünglichen Mieterin die außerordentliche Kündigung des Vermieters für wirksam.

Im Jahr 1975 schlossen die Kläger mit der ehemaligen Lebensgefährtin des Beklagten einen Mietvertrag über eine Zweizimmerwohnung. Bis zu ihrem Versterben im September 2020 lebte diese mit dem Beklagten zusammen in der Wohnung. Mehr als ein Jahr nach dem Versterben der Lebensgefährtin, ließ der Beklagte den Klägern mitteilen, dass die ursprüngliche Mieterin verstorben sei.

Die Kläger kündigten das Mietverhältnis daraufhin außerordentlich und verlangten Räumung und Herausgabe der Wohnung durch den Beklagten. Nicht zuletzt auf Grund der unterlassenen Mitteilung vom Tod der ursprünglichen Mieterin bestünden erhebliche Zweifel an der Zuverlässigkeit und zukünftigen Vertragstreue des Beklagten.

Der Beklagte ließ demgegenüber ausführen, dass ihm schlichtweg nicht bekannt gewesen sei, dass er das Versterben seiner Lebensgefährtin und ursprünglichen Mieterin hätte anzeigen müssen. Das Amtsgericht befand jedoch, dass es ihm oblag, sich entsprechend zu erkundigen. Es sei als Bestandteil der vertraglichen Nebenpflichten anzusehen, dass der eintretende neue Mieter den Vermieter zeitnah über den Tod der Mietpartei in Kenntnis setzt.

(AG München / STB Web)

Artikel vom 25.05.2023

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