Keine Beitragspflichtig für ehrenamtliche Tätigkeit

Wer in einem gemeinnützig geführten Museum tätig wird und dafür 5 Euro pro Stunde erhält, übt eine ehrenamtliche Tätigkeit aus. Bei der Zahlung handelt es sich lediglich um eine Aufwandsentschädigung, sodass keine Beiträge zur Sozialversicherung fällig werden.

Dies entschied das Hessische Landessozialgericht (Az. L 1 BA 64/23) zugunsten eines gemeinnützigen Vereins, den die Deutsche Rentenversicherung zur Nachzahlung von Beiträgen aufforderte.

Der Verein, der ein Museum betreibt, zahlte vier Personen, die abwechselnd im Bereich des Einlasses und der Kasse tätig waren, 5 Euro pro Stunde. Die Deutsche Rentenversicherung bewertete die über der jährlichen Ehrenamtspauschale von 720 Euro gezahlten Beträge als Arbeitsentgelt. Hierfür habe der Verein Beiträge nachzuzahlen.

Die Richter beider Instanzen verneinten hingegen eine Beitragspflicht. Die Vergütung von 5 Euro pro Stunde habe erheblich unter dem Mindestlohn gelegen und entspreche keiner angemessenen Gegenleistung für die Tätigkeit. Vielmehr handele es sich um pauschale Aufwandsentschädigungen, mit welchen Fahrtkosten und Verpflegung abgegolten werden sollten. 

Dass die Zuwendungen die steuerrechtliche Ehrenamtspauschale überschritten hätten, sei unbeachtlich. 

(Hess. LSG / STB Web)

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Steuerberaterin Petra Claus

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