Die persönliche Ausübung der freiberuflichen Tätigkeit ist auch dann gewährleistet, wenn ein Mitunternehmer vornehmlich die kaufmännische Führung und Organisation der Praxis übernimmt. Dies hat der Bundesfinanzhof im Fall einer Zahnarztpraxis entschieden.
Im entschiedenen Fall ging es um eine in der Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft tätige Zahnarztpraxis. Einem ihrer Seniorpartner obliegt die kaufmännische Führung und Organisation des Praxisbetriebs. Er ist als Zahnarzt zugelassen, aber nicht mehr behandelnd tätig. Er beriet im Streitjahr lediglich wenige Patienten konsiliarisch. Das Finanzamt und auch das Finanzgericht stuften deshalb die Einkünfte der gesamten Gesellschaft als gewerblich ein.
Dem folgte der BFH in seinem Urteil vom 4.2.2025 (Az. VIII R 4/22) nicht. Zwar reiche die bloße Zugehörigkeit eines Gesellschafters zu einem freiberuflichen Katalogberuf nicht aus. Die persönliche Berufsqualifikation müsse auch aktiv auf dem Markt entfaltet werden.
Dies sei allerdings auch durch die kaufmännische Führung und Organisation der Personengesellschaft durch einen Berufsträger gewährleistet. Denn diese sei die Grundlage für die Ausübung der am Markt erbrachten berufstypischen Leistungen und damit auch Ausdruck seiner freiberuflichen Mitarbeit.
(BFH / STB Web)
Sie haben Fragen oder Interesse an unseren Leistungen? Kontaktieren Sie uns gern!
Partnerin, Steuerberaterin
Partner, Steuerberater