Irrtum über die Überschuldung eines Nachlasses

Die Anfechtung der Annahme einer Erbschaft wegen unbekannter Schulden ist häufig Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. In einem aktuellen Fall sollte der Erbe Bestattungskosten tragen, die den Nachlass überschuldet hätten.

Wer einen überschuldeten Nachlass erbt, kann innerhalb einer Frist von sechs Wochen das Erbe ausschlagen. Sonst gilt die Erbschaft als angenommen. Sind im Nachlass Schulden enthalten, haftet man hierfür. War dem Erben jedoch nicht bekannt, dass der Nachlass überschuldet ist, kann noch die Anfechtung wegen Irrtums helfen. 

Erstattung der Bestattungskosten

In einem aktuellen Fall bestimmte der Verstorbene seinen Sohn aus erster Ehe testamentarisch zu seinem Erben. Als die Witwe des Verstorbenen daraufhin die Erstattung der Bestattungskosten von rund 7.500 Euro von ihm verlangte, erklärte der Sohn die Anfechtung der Erbschaftsannahme. Er habe nicht gewusst, dass die Bestattungskosten zu den Nachlassverbindlichkeiten gehörten und der Nachlass damit überschuldet sei.

Anfechtung wegen unerkannter Überschuldung

Dem folgte das Landgericht Frankenthal (Pfalz) in seinem Urteil vom 27.2.2025 (Az. 8 O 189/24). Die Anfechtung wegen unerkannter Überschuldung eines Nachlasses setze voraus, dass der Anfechtende eine wesentliche Forderung gegen den Nachlass irrtümlich übersieht. Dies sei hier der Fall, da der Nachlass überschuldet sei, wenn man die Bestattungskosten berücksichtige. Der Irrtum sei auch glaubhaft, denn die Witwe habe ihm noch zu Lebzeiten des Vaters mitgeteilt, für die Beerdigung könne der Erlös aus dem Verkauf eines PKWs verwendet werden. Daher durfte der Sohn davon ausgehen, als Erbe nicht für die Bestattung aufkommen zu müssen, so die Kammer.

(LG Frankenthal / STB Web)

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