Bauarbeiter regelmäßig abhängig beschäftigt

Einfache Arbeiten auf dem Bau gegen Stundenlohn sind grundsätzlich keine selbstständige Tätigkeit. Die Baufirmen müssen daher Sozialversicherungsbeiträge zahlen. Dies entschied das Hessische Landessozialgericht.

Die Deutsche Rentenversicherung erachtete die als Werkunternehmer dargestellten Bauarbeiter in mehreren Fällen für abhängig beschäftigt und forderte von den Baufirmen Sozialversicherungsbeiträge in fünfstelliger Höhe. 

Bei den betreffenden Bauarbeitern handelte es sich um ausländische Staatsangehörige mit allenfalls geringen Deutschkenntnissen. Schriftliche Verträge oder Auftragsbestätigungen gab es nicht. Die Abrechnungen erfolgten gegen einen Stundenlohn zwischen 10 und 15 Euro. Die Materialien und Werkzeuge wurden bis auf Kleinwerkzeuge von den jeweiligen Baufirmen gestellt.

Scheinselbstständige statt Werkunternehmer

Die Richter folgten der Einschätzung der Rentenversicherung, dass Scheinselbstständigkeit vorliege. Bei einfachen Arbeiten, die im Wesentlichen ohne den Einsatz eigener Betriebsmittel beim Auftraggeber erbracht werden, könne eine weisungsgebundene Beschäftigung vermutet werden. Vereinbarungen über unternehmerische Leistungen, wie sie für Werkverträge typisch sind, könnten nicht festgestellt werden. Die Arbeiter seien vielmehr in den Betrieb der Baufirmen eingegliedert gewesen.

Zudem seien die angeblichen "Werkunternehmer" schon aufgrund ihrer geringen Deutschkenntnisse zu einem unternehmerischen Auftreten am Markt nicht in der Lage gewesen. Zwischen den Baufirmen und den Bauarbeitern getroffene Vereinbarungen über eine angeblich selbstständige Tätigkeit könnten die gesetzlich angeordnete Sozialversicherungspflicht nicht ausschließen.

Dies entschied das Gericht in drei Urteilen (Az. L 8 BA 4/22, L 8 BA 62/22 und L 8 BA 64/21). Die Revision wurde nicht zugelassen.

(Hess. LSG / STB Web)

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