Trust-Vermögen fällt nicht in den Nachlass – Keine Erbschaftsteuer

In einem Fall vor dem Schleswig-Holsteinischen Finanzgericht stand die Frage im Mittelpunkt, ob Vermögen in einem Auslandstrust beim Tod des Errichters in dessen Nachlass fällt – und damit der Erbschaftsteuer unterliegt.

In dem Fall ging es um einen Trust in Guernsey, einer britischen Kanalinsel, die neben Jersey als europäische Steueroase gilt. Der fragliche Trust wurde nach dem dortigen Recht wirksam gegründet. Der Errichter hatte sich
keine Befugnisse vorbehalten, aufgrund derer er über das Trust-Vermögen weiterhin frei verfügen konnte.

Daher sei das Vermögen rechtlich als selbstständig anzusehen und falle beim Tod des Errichters nicht in dessen Nachlass, so das Finanzgericht mit Urteil vom 10. Oktober 2024 (Az. 3 K 41/17), das jetzt bekanntgegeben wurde. Erbschaftsteuer sei insoweit nicht zu erheben. Zuvor hatte der Senat ein umfangreiches Rechtsgutachten eingeholt.

Es fehlten ferner hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Hauptzweck der Trustgründung eine Steuerhinterziehung gewesen sei, sodass dem Trust auch nicht die Anerkennung versagt werden könne. Es handele sich bei
dem im Trust befindlichen Vermögen folglich um eine sogenannte intransparente Vermögensmasse, die nicht in den Nachlass falle.

Das Urteil ist rechtskräftig.

(Schleswig-Holst. FG / STB Web)

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Steuerberaterin Petra Claus

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