Nach dem Tod einer angehörigen Person ist den Hinterbliebenen oft nicht klar, ob ein Testament errichtet wurde - und falls ja, wo es hinterlegt ist. Dies kann rasch zu Streitigkeiten unter den möglichen Erben führen. Mit einem solchen Fall hat sich das Oberlandesgericht Celle beschäftigt.
In dem entschiedenen Fall stritten die Witwe des Verstorbenen und dessen Sohn darüber, ob der Erblasser ein Testament hinterlassen hatte: Die Witwe behauptete das – doch gefunden hatte sie das Testament nicht. Wer sich jedoch auf ein Testament berufen will, muss auch dessen Existenz und Inhalt beweisen.
Die Frage konnte auch gerichtlich nicht endgültig geklärt werden, nachdem insgesamt zehn Zeugen vernommen wurden. Deshalb nahm die Witwe schließlich ihre Klage zurück und erkannte den Sohn als gesetzlichen Miterben an.
Mit der richtigen Vorsorge lassen sich solche Schwierigkeiten allerdings vermeiden. Schutz vor Ungewissheiten bieten etwa die Amtsgerichte und Notare, so der Hinweis des OLG Celle. Wenn ein Testament von einem Notar errichtet oder bei einem Amtsgericht hinterlegt wird, wird das im Zentralen Testamentsregister vermerkt. Im Todesfall gibt es dann einen Informationsaustausch zwischen dem Standesamt, dem Testamentsregister und der Stelle, die das Testament verwahrt. Das Testament wird dann automatisch an das zuständige Amtsgericht weitergeleitet, das die Erben informiert und das Testament eröffnet. Eine Hinterlegung beim Amtsgericht mit Registrierung ist allerdings kostenpflichtig.
(OLG Celle / STB Web)
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