Das Zerreißen eines Testaments durch den Erblasser gilt rechtlich als Widerrufshandlung – auch wenn es danach noch aufbewahrt wird. Dies hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main klargestellt.
In dem entschiedenen Fall war in einem Schließfach des Erblassers ein handschriftliches Testament gefunden worden, das längs in der Mitte durchgerissen war. Die darin begünstigte Person beantragte daraufhin einen Erbschein. Das Nachlassgericht lehnte dies ab, auch die Beschwerde beim Oberlandesgericht hatte keinen Erfolg.
Durch das Zerreißen des Testaments in der Mitte habe der Erblasser das Testament vernichtet. Es liege insoweit eine Widerrufshandlung vor. Auch die genauere Untersuchung des Risses sprach für das Gericht eindeutig für ein entschiedenes Vorgehen. Es sei auch davon auszugehen, dass der Erblasser selbst das Testament zerrissen habe, da nur er Zugang zum Bankschließfach gehabt habe.
Es werde in so einem Fall gesetzlich vermutet, dass diese Widerrufshandlung mit Widerrufsabsicht erfolgte (§ 2255 BGB). Indizien, die diese Vermutung widerlegen würden, seien nicht erkennbar. Warum der Erblasser das zerstörte Testament im Schließfach aufbewahrte, sei zwar nicht nachvollziehbar. Dies allein genüge aber nicht zur Widerlegung der gesetzlichen Vermutung, so der Beschluss vom 29.4.2025 (Az. 21 W 26/25).
(OLG Ffm / STB Web)
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